§ 23c Beförderungen
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23c#abs-1 (1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23c#abs-2 (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23c#abs-3 (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23c#abs-4 (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23c#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23c#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen